Satzung


Satzung des Budosportvereins Blau Gelb Neustadt/Sa. e. V.

 

 

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Budosportverein Neustadt/Sa. wurde am 09.12.1994 gegründet und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna, Zweigstelle Neustadt mit der Nummer 223N eingetragen. Der Verein ist der Nachfolger der Abteilung Judo des SSV Fortschritt Neustadt.

 

(2) Sitz des Vereins ist Neustadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Postadresse ist die

Anschrift des Vorsitzenden.

 

(3) Der Verein hrt den Namen:

Budosportverein Blau Gelb Neustadt/Sa. und die Abkürzung:

 

BSV Blau Gelb Neustadt

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Zweck des Vereins ist es, den Budosport zu pflegen, insbesondere den Breitensport, den Leistungssport und den Jugendsport zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistungen.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins rfen nur r die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Ausgaben können nach

Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.

 

 

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des JudoVerbandes Sachsen e.V., des Landessportbundes Sachsen und des Kreisportbundes Sächsische Schweiz Osterzgebirge e.V.

 

 

 

§ 4 Gliederung des Vereins

 

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen können Budosportgruppen oder Trainingsgruppen sein. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Abteilungen gegründet werden.


 

(2) Jede Abteilung wählt einen Beauftragten, der die Interessen ihrer Mitglieder im erweiterten Vorstand wahrnimmt.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte Bürger werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme (Aufnahmeantrag), in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungs- bestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch a) Tod,

b) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand vier Wochen vor Quartalsende erkrt werden kann.

c) Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne

Grund mehr als drei Monate kein Beitrag entrichtet wurde oder ein Mitglied gegen die

Satzung verstoßen hat.

d) Förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch beglich des

Vereinsvermögens. Die Verbindlichkeiten gegeber dem Verein sind innerhalb von 3

Monaten zu erfüllen,

 

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme

der Vereinsleistungen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann über die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheiden. (6) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren berfen der Erlaubnis der gesetzlichen

Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister dem Schriftführer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern ohne besondere Aufgaben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,


Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand und den Beauftragten.

4. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeigneten, hierfür ehrenamtlich tätigen

Personen gebildet werden kann.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Quartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2. die Höhe der Mitgliedsbeitge,

3. die Ausschließung eines Mitgliedes,

4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

5. die Erhebung von Umlagen

 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugestellt sein. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung

vor; jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.

 

(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung wird abgestimmt; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig offene Abstimmung durch Zuruf beschlossen, schriftlich durch Stimmzettel. Beschsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten.

 

(4) Beschsse über Satzungsänderungen und über die Aufsung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, berfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

(5) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb

von drei Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde, erhoben werden.

 

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.


§ 8 Der Vorstand des Vereins

 

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann r die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger ernannt werden.

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500 Euro bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

 

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden,

im

Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.

 

(4) Vorstand: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer

 

(5) Vertretungsregelung: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein nach innen und außen den Verein.

 

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Es ist ein Kassenprüfer zu wählen. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören, Er hat das Recht und die Pflicht, einmal im Jahr das Kassenbuch, die Belege und Vermögenswerte zu prüfen und hierüber in der Jahresversammlung zu berichten.

 

 

 

§ 10 Auflösung und Zweckänderung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ASB OV Neustadt/Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich r gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, zur Förderung des Mehrgenerationenhauses.

 

 

 

§ 11 Beitragspflicht

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Ermäßigung der

Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung niedergelegt.


(2) Die Mitgliedsbeitge sind zum ersten des Monats vierteljährlich im Lastschriftverfahren bzw. Bankeinzahlung im Voraus zu zahlen.

 

(3) Eine ruhende, beitragsfreie Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

 

 

§ 12 Datenschutz

 

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, EMailadresse, Telefonnummern, Daten zum Lastschriftverfahren). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein einige Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Funktion) an den Verband weitergeben.

 

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.06.2022 beschlossen.

BSV Blau-Gelb Neustadt/Sa e.V.

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